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KommSt-Pflicht nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2009/962ÖStZ 2009, 481 Heft 20 v. 15.10.2009

Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Diplomingenieurs), dessen Beteiligung 25 % nicht übersteigt und der auch über keine Sperrminorität verfügt, unterliegen der Kommunalsteuerpflicht, wenn er der Architekten/Ziviltechniker-GmbH nicht die Erbringung einzelner Architekturleistungen schuldet, sondern unter persönlicher Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den betrieblichen Organismus gegen regelmäßige Entlohnung seine Arbeitskraft laufend zur Verfügung stellt. VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0143.

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