Das AbgVRefG hat nicht nur den Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert und für solche Abgaben Sonderbestimmungen vorgesehen, sondern auch für Bundesabgaben anwendbare Bestimmungen der BAO geändert. Solche Änderungen erfolgten im Bereich der Bemessungsverjährung in § 207 BAO und in § 209 Abs 1 BAO, die im Artikel näher erläutert werden.