Der VwGH hat entschieden, dass sich der beschwerdeführende Firmenpensionist (vgl Geltendmachung des Witwenanteils als Werbungskosten) unbegründet im Recht auf Unterbleiben einer Hinzurechnung der Forderung seiner Ehefrau zu seinem Einkommen verletzt sieht. Selbst wenn der im versicherungsmathematischen Gutachten über den Barwert der Pensionsverpflichtung gegenüber dem Bf ermittelte Gesamtbetrag für
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