Der UFS Linz lehnt eine Kürzung des ausländischen Diätensatzes auf ein Drittel, weil der Arbeitgeber die vollen tatsächlichen Kosten der Verpflegung bei Vorlage der Rechnungen trägt, ab (aA offenbar Rz 314 LStR 2002). Dh muss der Arbeitnehmer bei einer Auslandsreise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG diese Ausgaben zuerst selbst tragen, wird ihm für die Tage, an denen noch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden ist, der volle Tagessatz abzüglich allfälliger zuordenbarer Ersätze durch den Arbeitgeber als (Differenz-)Werbungskosten gewährt.