§ 34 Abs 7 Z 2 EStG (zum Prüfungsbeschluss siehe ÖStZ 2009/156) ordnet an, dass die Unterhaltslasten im Fall nicht haushaltszugehöriger Kinder durch den Unterhaltsabsetzbetrag "abgegolten" sind, was bedeutet, dass sie nicht gesondert als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Der VfGH hat im Zusammenhang mit nicht haushaltszugehörigen Kindern im Ausland jetzt judiziert, dass diese Abgeltungsregelung nicht verfassungskonform ist, da er den auf Transferleistungen abstellenden Interpretationsweg (teleologische Reduktion) der Bundesregierung hier nicht für gangbar hält.