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Schätzungsbefugnis, Kalkulationsdifferenz muss nicht 10%-Grenze überschreiten

JudikaturÖStZ 2009/877ÖStZ 2009, 425 Heft 17 v. 1.9.2009

BAO: § 184 Abs 3, EStG 1988: § 4 Abs 1

VwGH 4. 2. 2009, 2007/15/0146

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei einer Tabak-Trafik ermittelte Kalkulationsdifferenzen von rund 700.000 S (2001) und 13.800 EUR (2002) waren jedenfalls der Höhe nach nicht unbedeutend und geeignet, die sachliche Richtigkeit der zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG geführten Bücher und Aufzeichnungen iSd § 184 Abs 3 BAO in Zweifel zu ziehen. Unbestritten ist, dass die Kalkulationsdifferenzen im Wesentlichen auf Tabakwaren zurückzuführen sind und die Kalkulation bei Tabakwaren wegen des (der Menge und dem Preis nach) exakt nachvollziehbaren Einkaufes und der fixen Gewinnspannen genau durchgeführt werden kann. Hat sich eindeutig ergeben, dass die erklärten Ergebnisse den Tatsachen nicht entsprechen konnten, war es nicht mehr von wesentlicher Bedeutung, ob die Kalkulationsdifferenzen 10 % der erklärten Einnahmen überschritten haben oder nicht. Ein Rechtssatz dahingehend, es dürfe nur geschätzt werden, wenn die erwähnte 10%-Grenze überschritten sei, lässt sich der Judikatur nicht entnehmen (vgl auch VwGH 25. 5. 2004, 2000/15/0185).

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