Mit dem Jugendbeschäftigungspaket wurden für Lehrverhältnisse bzw Maßnahmen nach dem 27. 6. 2008 eine Basisförderung und weitere Fördermöglichkeiten geschaffen. In diesem Zusammenhang wurde auch § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG geändert, und Beihilfen nach dem BAG sind nunmehr steuerfrei. Der Beitrag geht der Frage nach, ob die Steuerfreiheit dieser Förderungen zu einer Aufwandskürzung iSd § 20 Abs 2 EStG führt.