Der UFS Linz hat den Computer für ein schwerstbehindertes Kind als außergewöhnliche Belastung (agB) nicht anerkannt, weil es sich dabei um einen "normalen Gebrauchsgegenstand" handelt. Die Begründung steht laut Doralt mit den Grundprinzipien der agB in Widerspruch. Auch der UFS Wien habe in einem vergleichbaren Fall gegenteilig entschieden und die agB anerkannt.