Ein vom Finanzamt durchgeführter Zeitreihenvergleich ist kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht (FG) Köln in seinem Urteil vom 27. 1. 2009, 6 K 3954/07, das im Beitrag vorgestellt wird.