Nach umsatzsteuerlichem Verständnis hat ein Unternehmer eine unternehmerische und eine nichtunternehmerische Sphäre. Im Urteil vom 12. 2. 2009 hat der EuGH in der Rs VNLTO scheinbar eine dritte Sphäre entdeckt: Den nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Bereich. Der Artikel beurteilt die Folgen für das österr Recht.