Im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig und daher von anderen beruflich genutzten Räumen abzugrenzen. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind nämlich auch dann kein Arbeitszimmer, wenn sie mit dem Wohnraum des Stpfl verbunden sind. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen nach Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig.1