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Abgrenzung zwischen Arbeitszimmer im Wohnungsverband und auf andere Weise beruflich genutzten Räumen

Steuerrecht aktuellMag. Bernhard RennerÖStZ 2009/743ÖStZ 2009, 375 Heft 15 und 16 v. 3.8.2009

Im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig und daher von anderen beruflich genutzten Räumen abzugrenzen. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind nämlich auch dann kein Arbeitszimmer, wenn sie mit dem Wohnraum des Stpfl verbunden sind. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen nach Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig.11Urteil vom 26. 3. 2009, VI R 15/07.

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