Der VfGH hat § 226a der Tiroler Landesabgabenordnung, der mit LGBl 2007/19 im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 10. 3. 2005, C-491/03 , Hermann, eingefügt wurde, um den Gemeinden die "Nacherhebung" der Getränkesteuer in der Gastronomie zu ermöglichen, als verfassungswidrig aufgehoben (zum Prüfungsbeschluss siehe ÖStZ 2009/105).