Die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2009 erweitert den § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 um die aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende GrESt, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten. Für Beiser liegt darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Aushöhlung des objektiven Nettoprinzips. Atzmüller sieht dies anders.