§ 24 Abs 4 Z 3 KStG führt jedenfalls für Neugründungen (bei Fehlen entsprechender Gewinne) zu einer "Einschleifung" in die Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftsteuer und bezweckt zweifellos eine teilweise Entlastung von der allgemeinen Mindestkörperschaftsteuer im Hinblick darauf, dass die neu gegründete Kapitalgesellschaft erstmalig als Wirtschaftsteilnehmer auftritt und mit den gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen konfrontiert wird. Strittig ist, ob ein Fall des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne dieser Regelung auch vorliegt, wenn auf eine bisher von einer persönlichen Steuerbefreiung (hier: nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1988) erfasste Kapitalgesellschaft ab einem bestimmten Zeitpunkt diese Befreiungsvorschrift nicht mehr anzuwenden ist.