Der Artikel befasst sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Treuhandkrediten als Fall der Dienstleistungskommission. Nach einer Entscheidung des UFS Wien vom 18. 2. 2008, RV/2108-W/05, ist die Kreditverwaltung für einen verkauften und durch stille Zession abgetretenen Kredit durch den abtretenden Zedenten umsatzsteuerpflichtig. Die Auffassung des UFS überzeugt den Autor nicht.