FLAG § 2 Abs 1 lit b
VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0080 (früher: 2005/14/0123)
Bei der Absolvierung eines zur Ausübung eines Lehrberufes notwendigen Unterrichtspraktikums iS des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl 145/88, handelt es sich um keine Berufsausbildung iS des § 2 Abs 1 lit b FLAG. Die Berufsausbildung findet nämlich ihren Abschluss mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten gewährten Entschädigung kommt Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer beihilfenschädlichen Berufsausbildung zu). Ob die vom Beschwerdeführer behauptete Verwaltungspraxis in Bezug auf Rechtspraktikanten mit der Gesetzeslage im Einklang steht, kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben.