Der UFS Klagenfurt hatte in einer Entscheidung zu beurteilen, ob eine freiwillige Buchführung vorliegt oder nicht. Das kann für die steuerliche Gewinnermittlung weitreichende Folgen haben, wie etwa den Verlust einer Pauschalierungsmöglichkeit. Im Rahmen seiner Entscheidungsbesprechung zeigt der Autor auf, worauf in der Praxis zu achten ist, damit keine freiwillige Buchführung vorliegt.