Die Teilnehmer des Salzburger Steuerdialogs 2008 hatten sich mit der Frage zu befassen, welche Indizien für die Verschiebung eines Wirtschaftsguts (Immobilie) ins außerbetriebliche Vermögen der Kapitalgesellschaft sprechen. Gelangt die Abgabenbehörde im Hinblick auf die objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zur Überzeugung, dass schon der Anschaffungs-/Herstellungsvorgang auf eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zurückgeführt werden kann, so ist - nach Ansicht der Finanzverwaltung - in logischer Konsequenz der vom VwGH eingeschlagenen Auslegungslinie die Feststellung einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der vollen Bruttoanschaffungs- bzw Bruttoherstellungskosten geboten. Fraglich ist dann aber, ob eine aus rein gesellschaftsrechtlichen Motiven erworbene/errichtete Immobilie nicht ganz aus dem Vermögen einer Körperschaft ausgeschieden werden müsste. In diesem Sinne wurde auch beim Salzburger Steuerdialog 2008 die Auffassung vertreten, dass ein "Luxusdomizil" dem Gesellschafter zuzurechnen ist, wenn unter Bedachtnahme auf betriebswirtschaftliche Grundsätze davon auszugehen ist, dass der Anteilsinhaber wirtschaftliches Eigentum "an der Sache selbst" erlangt hat.