Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 4. 3. 2009, V 447/08, eine Regelung der Linzer Lustbarkeitsabgabe aufgehoben, weil sie nach Auffassung des Gerichtshofs nicht von der landesgesetzlichen Regelung umfasst war. In der vorliegenden Entscheidung hat der VfGH verlangt, dass die in der Linzer Regelung vorgesehene Steuerpflicht mit einem der beispielhaft genannten Besteuerungstatbestände der landesgesetzlichen Vorschrift korrespondieren muss. In der landesgesetzlich vorgesehenen Generalklausel hat der VfGH offenbar keine hinreichende Deckung für die Regelung der Gemeinde gesehen. Dies wirft die Frage nach der Beurteilung anderer auf Gemeindeebene vorgesehener steuerpflichtiger Tatbestände durch den VfGH auf.