Als Ergebnis seiner Betrachtungen hält Zorn fest, dass im Rahmen der geltenden Rechtslage sE im Bereich der Besteuerung inländischer Körperschaften mit ausländischen Portfoliodividenden nur mehr die Behandlung von Drittlandsdividenden ungeklärt scheint. Die Entscheidung des EuGH werde weitere Aufklärung über Rechtfertigungsgründe iZm der Veranlagung in Drittstaaten bringen.