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Positive Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens innerhalb der Spekulationsfrist unterliegen der Besteuerung zum Tarifsteuersatz. Führen die Spekulationseinkünfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser weder ausgleichs- noch vortragsfähig. Der Beitrag beleuchtet die grundsätzliche sachliche Rechtfertigung der vom Gesetz getroffenen Differenzierung.