Doralt führt Beispiele an (zB enger oder weiter Betriebsbegriff, Nachholverbot und Bilanzberichtigung), die die unterschiedlichen Auslegungen des VwGH einerseits und des BFH andererseits zeigen. Während der VwGH tendenziell formalen Prinzipien folgt, ist die Rsp des BFH mehr teleologisch und am steuergerechten Ergebnis orientiert, auch wenn er sich dabei gelegentlich vom Gesetzeswortlaut weit entferne.