Hat ein in Österreich ansässiger Komplementär einer italienischen KG Verluste aus dieser KG in den Jahren 2002 bis 2004 in Österreich im Wege des Verlustausgleichs verwertet und hat er Ende 2004 seinen Wohnsitz aus Österreich nach Südtirol verlegt, wobei ab 2005 in der italienischen KG bereits geringe, aber laufende Gewinne erwartet werden, auf die die Vorjahresverluste nach italienischem Recht vorgetragen werden, dann ist zu beachten, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Nachversteuerung von doppelt verwerteten Verlusten erst durch das Steuerreformgesetz 2005 mit Wirkung ab 5. 6. 2004 in Österreich angeordnet worden ist.