Hat eine deutsche Verwertungsgesellschaft von einem österr Festspielfonds die Aufzeichnungs- und Übertragungsrechte an Festspielveranstaltungen erhalten, so zählen die hierfür gezahlten deutschen Entgelte zu den Einnahmen des in Österreich ansässigen Fonds und fallen unter Art 7 bzw Art 21 DBA-Deutschland und sind (nach beiden Bestimmungen) in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.