Ist eine deutsche GmbH zu 100 % an einer operativen österr KG beteiligt (eine österr GmbH mit 0 % Anteil ist Arbeitsgesellschafterin) und unterhält diese KG in osteuropäischen Ländern Betriebsstätten und werden die in diesen Ländern erklärten Gewinnanteile im Rahmen von örtlichen Steuerprüfungen erhöht, kann auf österr Seite auch ohne internationales Verständigungsverfahren eine Gegenberichtigung vorgenommen werden, wenn die Feststellungen der osteuropäischen Steuerverwaltungen unter Anwendung der einschlägigen OECD-Verrechnungspreisgrundsätze sich als berechtigt herausstellen sollten. Rechtsgrundlage für eine solche Gegenberichtigung wäre das Diskriminierungsverbot des Art 24 DBA-Deutschland, durch das die inländische Personengesellschaftsbetriebsstätte der deutschen GmbH in gleicher Weise Anrecht auf eine sachgerechte Gewinnzuweisung erhält wie ein österr Unternehmen. Der Umstand, dass im Fall der von der deutschen GmbH gehaltenen inländischen KG die DBA zwischen Österreich und den osteuropäischen Ländern nicht anwendbar sind, steht daher einer österr Gegenberichtigung nicht entgegen.