Der deutsche BFH hat in seinem Urteil vom 17. 12. 1997, BStBl 1999 II 13, entschieden, dass ein Beamter seine Tätig-
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keit nicht „in der Verwaltung“ ausübt, wenn er seine Dienste aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt. Auf deutscher Seite werden daher die dem Beamten zufließenden Bezüge nicht als Bezüge aus öffentlichen Kassen iSd Art 19 DBA-Deutschland, sondern der allgemeinen Zuteilungsregel für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art 15 DBA-Deutschland) zugeordnet (siehe auch Verfügung der OFD Frankfurt vom 31. 8. 1999, S 2102 A 28 II B 2a, in RIW, Heft 10/1999). Denn für die Anwendung der Kassenstaatsregel des Art 19 DBA reicht es nicht aus, wenn dem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften die formale Arbeitgeberstellung verbleibt, im Übrigen jedoch die gesamten Dienste des Beamten dem privaten Unternehmer zur Verfügung gestellt und auch die wesentlichen Rechte des Dienstherrn aus dem Dienstverhältnis dem privaten Unternehmen zur Ausübung überlassen werden. Zur Vermeidung grenzüberschreitender Konfliktsituationen wird auf österr Seite korrespondierend vorgegangen (EAS 1791, ÖStZ 2001/506, S 246).