Produziert eine österr Filmproduktionsgesellschaft einen US-Film, bei dem in Österreich durch zwei Monate hindurch die Dreharbeiten mit Schauspielern aus Deutschland, den USA, Großbritannien, Spanien und Frankreich stattfinden, dann wird im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass die an dem Spielfilm mitwirkenden Schauspieler als Arbeitnehmer tätig werden (BFH BStBl II 70, 867; BStBl II 72, 88; BStBl II 72, 214; BStBl II 72, 131) und dass folglich der österr Lohnsteuerabzug nach § 70 Abs 2 Z 2 EStG mit dem 20%igen Steuersatz vorzunehmen ist. Sollte die künstlerische Mitwirkung als freiberufliche Tätigkeit einzustufen sein, so wäre die 20%ige Steuer auf der Grundlage von § 99 Abs 1 Z 1 EStG zu erheben.