UStG 1994: § 12 Abs 1 (§ 11)
VwGH 21. 11. 2007, 2004/13/0133
Konnte die belangte Behörde beweiswürdigend davon ausgehen, dass an der in den - den Formvorschriften des § 11 UStG entsprechenden - Rechnungen angeführten Anschrift des leistenden (Bau)Unternehmens keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde (vielmehr dort eine Person wohnte, die mit diesem Unternehmen in keine Beziehung zu bringen war), durfte die belangte Behörde aus materiellen Gründen (Fehlen der richtigen Anschrift iSd § 11 Abs 1 Z 1 UStG) den Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG versagen (die Berufung auf den guten Glauben betreffend Firmenbuch ging schon deshalb ins Lehre, weil im jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen die auf den Rechnungen aufscheinende Anschrift nicht mehr als Geschäftsanschrift eingetragen war).