FLAG § 41 Abs 2 (EStG 1988: § 22 Z 2 Teilstrich 2; KommStG: § 2)
VwGH 27. 2. 2008, 2006/13/0113
Für die Zuordnung von Einkünften eines wesentlich beteiligten Gesellschafters zu den Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG kommt nach der Rechtsprechung auch bei einer Beteiligung von unter 50 % (nur) dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist (vgl zB VwGH 26. 7. 2007, 2007/15/0095, und VwGH 24. 9. 2007, 2004/15/0041 und 2006/15/0271, sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III C, Tz 59.2 zu § 22, S 42/5 f). Mit dem Beschwerdevorbringen, der zu 30,25 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sei zwar nicht aufgrund seiner Beteiligung weisungsungebunden, übe seine Tätigkeit für die Gesellschaft aber sehr wohl weisungsfrei aus, wird noch nicht aufgezeigt, dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorläge, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer seiner Gesellschaft anzusehen wäre.