EStG 1988: § 82 (§§ 25 Abs 1 und 15 Abs 2), FLAG: § 41
VwGH 24. 7. 2007, 2007/14/0028
Die Haftung des Arbeitgebers nach § 82 EStG erstreckt sich nicht auf Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden (daran ändert sich nichts, wenn der Dritte und der Arbeitgeber kapitalmäßig verflochten sind oder wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet; vgl das Erk des VwGH vom 28. 5. 1998, 96/15/0215). Dies gilt entsprechend für die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages nach § 41 FLAG.