EStG 1988: § 68 Abs 1 und 8
VwGH 24. 7. 2007, 2006/14/0048
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem (weder im BGBl verlautbarten noch als Verordnung kundgemachten) „Verwaltungsübereinkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Sicherung der steuerlichen Gleichbehandlung österreichischer Grenzgänger“, AÖFV 1999/55, die Qualität eines in § 68 Abs 8 EStG angesprochenen Vertrages zukommt, der auch für Grenzgänger nach Liechtenstein eine begünstigte Besteuerung ua der Zuschläge für Nachtarbeit ermöglicht. Anhand des Ermittlungsverfahrens und der vom Steuerpflichtigen (eines als Bäcker in Liechtenstein tätigen Arbeitnehmers) beigebrachten Unterlagen konnte nämlich die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung nach § 167 Abs 2 BAO berechtigt davon ausgehen, dass tatsächlich kein Nachtarbeitszuschlag zusätzlich zum (nicht begünstigten) Grundlohn bezahlt (sondern nur aus diesem herausgeschält) wurde.