Gem § 2 Z 1 KVG unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den Ersterwerber der Gesellschaftsteuer. Die Steuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten wird vom Wert der Gegenleistung berechnet, wenn eine solche zu bewirken ist, ansonsten vom Wert der Gesellschaftsrechte (§ 7 Abs 1 Z 1 lit a und b KVG). Von der Steuerpflicht sind gem § 6 Abs 1 Z 2 lit b sublit bb KVG bzw Pkt 6.3.2. der Durchführungsrichtlinien zum KVG idgF nur solche Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln ausgenommen, die auf der Umwandlung von Rücklagen beruhen, die aus Mitteln gebildet wurden, die der Gesellschaftsteuer unterlegen haben. Ab dem 1. 1. 1995, dem Datum des österreichischen EU-Beitritts, beträgt die Gesellschaftsteuer für alle der Steuer unterworfenen Vorgänge, also auch für die steuerpflichtigen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, einheitlich 1 %.