(Lindinger, taxlex 12/2007, S. 560)
Für Kapitalerträge, die im Rahmen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs bezogen werden, besteht mit Wirkung ab der Veranlagung 2006 eine ausdrückliche Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht. Nach Auffassung des Autors ist diese Steuerbefreiung verfassungsrechtlich geboten und kann auch für frühere Veranlagungszeiträume erreicht werden.