Die Europäische Kommission hat an Österreich (Malta und Finnland) eine mit Gründen versehene Stellungnahme (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art 226 EG-Vertrag) gerichtet (siehe Pressemitteilung der Kommission vom 31. 1. 2008, IP/08/135). Hierin wird die Auffassung vertreten, dass die NoVA nicht in die USt-Bemessungsgrundlage einfließen dürfe.