Der Autor hält fest, dass der VwGH in seinem Erk 27. 8. 2008, 2006/15/0057, eine umfassende Haftung der Bank für den Abzug von KESt bestätigt. Aussagen in Erlässen komme in den ggstdl
Seite 589
Der Autor hält fest, dass der VwGH in seinem Erk 27. 8. 2008, 2006/15/0057, eine umfassende Haftung der Bank für den Abzug von KESt bestätigt. Aussagen in Erlässen komme in den ggstdl
Seite 589