Nach Ansicht von Doralt ist der GrESt-Freibetrag bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen (§ 3 Abs 1 Z 2 GrEStG idF Schenkungsmeldegesetz 2008) sprachlich und inhaltlich ein Missgriff. Er schlägt eine Neufassung vor und hält ua fest, dass es sich in Anbetracht der Geringfügigkeit der Steuerbelastung im Promillebereich um eine unnötige Bagatellbegünstigung handle.