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Mitunternehmer (atypisch stille Gesellschaft), Haftungsinanspruchnahme, nachträgliche Betriebsausgaben

JudikaturÖStZ 2008/1072ÖStZ 2008, 538 Heft 22 v. 17.11.2008

EStG 1988: § 4 Abs 1 und 4, § 32

VwGH 19. 3. 2008, 2008/15/0018

Wird ein Mitunternehmer einer atypisch stillen Gesellschaft nach Konkurs der Geschäftsherrin im Klagsweg für Verbindlichkeiten der Geschäftsherrin in Anspruch genommen, stellt die in der Folge geleistete Zahlung zwar als Tilgung einer Schuld grundsätzlich einen steuerlich neutralen vermögenumschichtenden Vorgang dar (Einlage nach § 4 Abs 1 EStG 1988). Da der Mitunternehmer im Beschwerdefall jedoch - im Hinblick auf sein Engagement als Mitunternehmer - eine Vermögenseinbuße erfahren hat, indem er eine Einlage getätigt hat, bei der von vornherein ausgeschlossen war, dass er ein Äquivalent zurückerhält, hat die belangte Behörde in der Verweigerung nachträglicher Betriebsausgaben nach § 32 Z 2 EStG 1988 die Rechtslage verkannt.

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