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Höherer Grenzwert für Pensionsabfindungen

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2008/935ÖStZ 2008, 469 Heft 20 v. 15.10.2008

Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2009 10.500 EUR. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsicht (www.fma.gv.at ).

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