Aus dem Erk des VfGH vom 13. 3. 2008 wurde - wie Ruppe einleitend ausführt - immer wieder abgeleitet, der Gerichtshof habe damit die Heranziehung der Einheitswerte (des Grundvermögens) für Zwecke der Grundsteuer für verfassungskonform erachtet. Eine genauere Betrachtung dieser Entscheidung bestätige diesen Befund jedoch nicht.