EStG 1988: § 1, DBA-Deutschland: Art 6 Abs 1; UStG 1994: § 3a Abs 8 lit a
VwGH 19. 3. 2008, 2005/15/0072
Unterhält ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger für eine Gleitschirmschule mit dem Zweck, Flugschüler auszubilden und auch die Prüfung für die Erlangung der entsprechenden Berechtigungsscheine vorzubereiten und abzunehmen, eine Betriebsstätte in Österreich, steht das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften nach Art 4 DBA-Deutschland, BGBl 1955/221, Österreich zu. Die Tätigkeit entspricht der einer Fahrschule, nicht jedoch dem Betrieb eines Verkehrsmittels der Luftfahrt nach Art 6 Abs 1 DBA-Deutschland, sodass das Besteuerungsrecht nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht dem Staat zukommt, in welchem der Ort der Geschäftsleitung liegt.