Der Beitrag geht der Frage nach, ob gemäß § 10 Z 1 lit c vierter Teilstrich UmgrStG an der erwerbenden Mitunternehmerschaft neben dem Arbeitsgesellschafter nur ein Kommanditist, nämlich eine unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaft beteiligt sein darf, oder ob noch weitere Kommanditisten in Form von natürlichen Personen oder Mitunternehmerschaften beteiligt sein dürfen.