Der VwGH löste die Rechtsfrage, ob die Differenz zwischen jenem Zinsbetrag, der für die Überlassung der Spareinlage bei Einhaltung der vereinbarten Laufzeit für jedes Jahr bezahlt wird (zB 3,25 %), und jenem Betrag, der bei einer vorzeitigen Kündigung des Vermögensparbuchs durch den Anleger als Zinsen gewährt wird (niedrigere Tabellenzinsen), als Verbindlichkeit (§ 6 Z 3 EStG) oder als Rückstellung (§ 9 Abs 5 EStG) auszuweisen ist, wie folgt: