FinStrG § 11, § 161 Abs 3
VwGH 28. 11. 2007, 2006/14/0047
Aus den in § 11 FinStrG verankerten Einheitstäterbegriff folgt, dass der unmittelbare Täter, Bestimmungstäter und Beitragstäter selbständig (unabhängig von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten) für eigenes Unrecht und eigene Schuld einzustehen hat. Damit ist es für die Bestrafung desjenigen, der die Aufzeichnungspflichten und die Ermittlung der steuerlichen Grunddaten eines Dritten übernommen hat, nicht von Bedeutung, ob auch eine mögliche finanzstrafrechtliche Verantwortung des für den Dritten darüber hinaus tätigen Steuerberaters gegeben war.