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Forschungstätigkeit (APART-Stipendium), Entgelt von dritter Seite, keine Steuerbefreiung (Unterschied zur Auslandsforschung sachlich gerechtfertigt)

JudikaturÖStZ 2008/835ÖStZ 2008, 410 Heft 17 v. 1.9.2008

EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 3, § 25 Abs 1, §§ 78 Abs 1 und 82

VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0171

Die Forschungstätigkeit eines unter Entfall der Bezüge nach § 160 BDG dienstfrei gestellten Universitätsassistenten ist aus steuerlicher Sicht als im Rahmen der Dienstverpflichtung als Universitätslehrer und somit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbracht anzusehen. Das dafür bezogene "APART (Austrian Programme for Advanced Research und Technology)-Stipendium" wird allerdings nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite (der Österreichischen Akademie der Wissenschaften) gewährt, sodass eine Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nach § 78 Abs 1 EStG und eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 EStG nicht besteht.

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