EStG 1988: § 28 Abs 1, BAO: § 24 Abs 1
VwGH 12. 12. 2007, 2006/15/0123
Der zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 Abs 1 EStG) führenden Verpachtung von Grundstücken ist die Überlassung des Abbaues von Bodensubstanz gleichzuhalten. Keine Steuerpflicht nach § 28 Abs 1 EStG ist allerdings gegeben, wenn ein Grundstück gemeinsam mit einer darauf im Privatvermögen befindlichen Abbausubstanz (Kiesvorkommen) verkauft wird. Ob ein solcher Verkauf (im Beschwerdefall landwirtschaftlich genutzter Grundstücke) tatsächlich vorlag, ist an Hand der Bestimmungen des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums nach § 24 Abs 1 BAO zu prüfen, wobei in Anbetracht der zeitlich praktisch unbegrenzten Nutzungsdauer eines Grundstückes die (bloß) auf die Lebensdauer des Einkünfte aus Landwirtschaft beziehenden Veräußerers abgestellten Rechte (Vorkaufsrecht und landwirtschaftliches Fruchtgenussrecht) ein vom zivilrechtlichen Eigentum des Erwerbers abweichendes wirtschaftlichen Eigentums des Veräußerers noch nicht begründen. Das Belastungsverbot stellt zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers dar, räumt dem Begünstigten (dem Veräußerer) aber nicht die Möglichkeit ein, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können. Bei der Beurteilung des wirtschaftliche Eigentums kommt besonderes Gewicht auch der Frage zu, wem die Chance von Wertsteigerungen (hinsichtlich der Liegenschaft) und wem das Risiko von Wertminderungen zukommt.