Seit 1. Jänner 2008 sind Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sowie die dazugehörigen Anträge von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben unter der Voraussetzung befreit, dass diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden. In einer Information vom 20. 12. 2007, BMF-010206/0187-VI/5/2007, hat das BMF bereits seine Rechtsansicht zum neuen § 35 Abs 6 GebG bekannt gegeben, siehe ÖStZ 2007/1175. Zu dieser Erstinformation erfolgen nunmehr Ergänzungen bzw Klarstellungen. Information des BMF 30. 7. 2008, 01 0206/0085-VI/5/2008.