Das aus Anlass der Geburt eines Kindes ausbezahlte Wochengeld ist nach Ansicht des UFS eine "regelmäßig wiederkehrende Einnahme" iSd § 19 Abs 1 EStG 1988. Wird es daher für Dezember erst Anfang Jänner des folgenden Jahres angewiesen und am Konto der Wöchnerin wenige Tage später gutgeschrieben, so gilt es noch als im Vorjahr bezogen.