Im kürzlich vorgestellten zweiten Teil der großen Reform des B-VG ist auch ein Vorschlag für eine Komprimierung der Kompetenztatbestände der Art 10 ff B-VG enthalten. Dies ist zwar zu begrüßen, doch ist der beabsichtige Kompetenzbegriff der "Zölle" dringend zu vermeiden, da dies zu unabsehbaren Auslegungsproblemen führen könnte1.