Nachdem bekannt geworden war, dass die US-amerikanische Steuerverwaltung die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung auf den österreichischen Formularen verweigert, ist ein Verständigungsverfahren mit den USA in dieser Frage durchgeführt worden (vgl schon EAS 2848 vom 22. 5. 2007). Als weitere Vorgangsweise wurde nun vereinbart, dass ungeachtet der Erlässe des BMF vom 10. 3. 2006, AÖF 2006/127, und vom 17. 12. 2001, AÖF 2002/63, die Ansässigkeit auf den Formularen ZS-QU1 und ZS-QU2 (DBA-Quellensteuerentlastung) sowie ZS-RD1 und ZS-RE1 (Antrag auf Rückzahlung der österreichischen Abzugssteuer) auch mittels vom Internal Revenue Service ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen (US Form 6166) nachgewiesen werden kann. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen. Erlass des BMF 11. 7. 2008, BMF-010221/0869-IV/4/2007.