(Fellner, RdW 2008/322, S. 367)
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Lt Fellner ist die auf betrügerische Weise begangene Steuerhinterziehung durch § 22 Abs 2 FinStrG privilegiert, da danach die Tat ausschließlich als Finanzvergehen zu ahnden ist. Dies bedeutet, dass der Rahmen insb der Freiheitsstrafe bei solchen Taten wesentlich geringer ist als bei vergleichbaren Vermögensdelikten. Durch das Schenkungsmeldegesetz (Ministerialentwurf) wird eine einzelne Begehungsart des Steuerbetrugs dem Regime des § 38 FinStrG unterstellt und damit in der Strafhöhe den anderen Vermögensdelikten angenähert. Die bestehende Verzerrung werde dadurch nicht beseitigt.